FAQs
zu der neuen Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung (BGBl II Nr. 116/2022; ab 21.09.2022 in Kraft) – siehe hier:
RIS - BGBLA_2022_II_116 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 (bka.gv.at)
Allgemein | Ausbildungsberechtigte | Inkrafttreten + Übergangsbestimmungen | Lehrgang |
Nicht korrekt. Entsprechend den Übergangsbestimmungen kann der „alte Lehrgang“ noch bis zwei Jahre nach Inkrafttreten (20.09.2022) begonnen werden. Diese LehrgangsteilnehmerInnen können weiterhin nach der „alten Verordnung“ ihr Gewerbe anmelden.
Korrekt.
Eine Matura war bisher und ist auch zukünftig keine gesetzliche Voraussetzung.
Die individuelle Befähigung ist in § 19 GewO 1994 verankert und wird es weiterhin geben.
Die neue LSB-Verordnung tritt 6 Monate nach Veröffentlichung in Kraft tritt, sohin mit 21.09.2022. Ab diesem Zeitpunkt werden die individuellen Befähigungen auch danach zu prüfen sein.
Beim Bachelor of Professional handelt es sich um eine der 10 möglichen Zugänge um ein LSB-Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung anmelden zu können. Hier ist entsprechend der Verordnung (§ 1 Z 1 LSB-VO Neu) der Abschluss dieser Ausbildung nötig, um eine Gewerbeberechtigung zu bekommen.
Die neue LSB-Verordnung tritt 6 Monate nach Veröffentlichung in Kraft, sohin ab 21.09.2022. Ab diesem Zeitpunkt werden die individuellen Befähigungen auch danach zu prüfen sein.
Es wurde eine neue Zugangsverordnung verlautbart, die mit 21.09.2022 in Kraft tritt. Beim Bachelor of Professional handelt es sich um eine der 10 möglichen Zugänge um ein LSB-Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung anmelden zu können. Diese Zugangsmöglichkeit wurde neu geschaffen. Die Ausbildung an sich wird nicht „umfunktioniert“. Für die bestehenden LSB ändert sich nichts.
Die Befähigungsprüfungen werden im Rahmen der Meisterprüfungsstellen abgehalten. Die konkrete Ausgestaltung wird in der diesbezüglichen Prüfungsordnung ersichtlich sein, die sich aktuell in Ausarbeitung befindet.
Die Befähigungsprüfungen werden im Rahmen der Meisterprüfungsstellen abgehalten. Das zukünftige Siegel kann eigenverantwortlich ohne Verleihung von jedem berechtigten Unternehmen bzw. Unternehmer selbst heruntergeladen und verwendet werden. Sobald es für die Berufsgruppe das Siegel gibt, wird dieses digital zur Verfügung stehen. Gleich verhält es sich mit einem „Titel“, zu welchem die Informationen zur gegebenen Zeit selbstverständlich umgehend zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin gilt entsprechend § 119 GewO gilt natürlich auch: Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in vollem Umfang erbringen, dürfen die Bezeichnung „Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin“ führen.
Die neue LSB-VO inklusive Befähigungsprüfung gilt ab 21.09.2022. Die Befähigungsprüfungen werden im Rahmen der Meisterprüfungsstellen abgehalten.
Die Befähigungsprüfungen werden im Rahmen der Meisterprüfungsstellen abgehalten. Das zukünftige Siegel kann eigenverantwortlich ohne Verleihung von jedem berechtigten Unternehmen bzw. Unternehmer selbst heruntergeladen und verwendet werden. Sobald es für die Berufsgruppe das Siegel gibt, wird dieses digital zur Verfügung stehen. Gleich verhält es sich mit einem „Titel“, zu welchem die Informationen zur gegebenen Zeit selbstverständlich umgehend zur Verfügung gestellt werden.
Die Befähigungsprüfungsordnung und die Fragen befinden sich in Entwicklung. Die Prüfungsordnung wird nach Fertigstellung entsprechend publiziert. Die Fragen werden den TeilnehmerInnen vorab nicht zur Verfügung gestellt.
Entsprechend der geltenden Regelung (§ 119 GewO 1994) sind LSB zu Nachstehendem berechtigt: Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in vollem Umfang erbringen, dürfen die Bezeichnung „Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin“ führen. Dabei handelt es sich um die offizielle Bezeichnung. Weiters ist anzumerken, solange die GewO die „psychologische Beratung“ enthält kann sie nach ho. Ansicht diese auch weiterhin im Zusammenhang mit der LSB verwendet werden. Aber die Verwendung der Bezeichnung „psychologische BeraterInnen“ ohne einen Bezug zur LSB ist wie bisher als schwierig zu bewerten und sollte nicht geführt werden. Wenn allerdings eindeutig im Kontext hervorgeht, dass es sich um LSB handelt, dann wäre dies nach ho. Ansicht rechtlich weiterhin nicht bedenklich. Der Fachverband verwendet und empfiehlt zukünftig „psychosoziale Beratung/BeraterInnen“. Mit der neuen LSB-VO ist die psychosoziale Beratung auch rechtlich gedeckt.
Dazu laufen aktuell Gespräche, sobald es hiezu nähere Informationen gibt, werden diese selbstverständlich verbreitet.
Stand 2023: Modul 1 (Schriftlich):154,00 Modul 2 (Mündlich): 502,00