FAQs
zu der neuen Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung (BGBl II Nr. 116/2022; ab 21.09.2022 in Kraft) – siehe hier:
RIS - BGBLA_2022_II_116 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 (bka.gv.at)
Allgemein | Ausbildungsberechtigte | Inkrafttreten + Übergangsbestimmungen | Lehrgang |
Wenn in dem abgeschlossenen Studium/Ausbildung die zu unterrichtenden Inhalte der neuen LSB-VO absolviert wurden, dann liegt eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung vor.
Wenn in dem abgeschlossenen Studium/Ausbildung die zu unterrichtenden Inhalte der neuen LSB-VO absolviert wurden, dann liegt eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung vor. LSB-Ausbildung alleine ist nicht ausreichend.
Wenn in dem abgeschlossenen Studium/Ausbildung die zu unterrichtenden Inhalte der neuen LSB-VO absolviert wurden, dann liegt eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung vor. Der fachwissenschaftliche/fachspezifische Nachweis wird durch alle o.a. Ausbildungen erbracht.
Wenn in dem abgeschlossenen Studium/Ausbildung die zu unterrichtenden Inhalte der neuen LSB-VO absolviert wurden, dann liegt eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung vor. Mit dem Abschluss eines Medizinstudium ist der Nachweis erbracht.
Wenn in dem abgeschlossenen Studium/Ausbildung die zu unterrichtenden Inhalte der neuen LSB-VO absolviert wurden, dann liegt eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung vor.
Wenn in dem abgeschlossenen Studium/Ausbildung die zu unterrichtenden Inhalte der neuen LSB-VO absolviert wurden, dann liegt eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung vor. Mit dem Studium der Psychologie ist der Nachweis erbracht. Wenn in der PsychotherapeutInnen-Ausbildung die Inhalte vermittelt wurden, dann ist auch hier der Nachweis erbracht.
Wenn in dem abgeschlossenen Studium/Ausbildung die zu unterrichtenden Inhalte der neuen LSB-VO absolviert wurden, dann liegt eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung vor.
Ja, das ist richtig, sofern die einschlägige wissenschaftliche Qualifikation in einem psychosozialen Feld bei der natürlichen Person vorliegt.
Mit einem Master- bzw. Magisterabschluss in einem psychosozialen Feld (zB. Pädagogik, Sozialarbeit) ist der Nachweis erbracht.
Wenn in dem abgeschlossenen Studium/Ausbildung die zu unterrichtenden Inhalte der neuen LSB-VO absolviert wurden, dann liegt eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung vor. LSB-Ausbildung alleine ist nicht ausreichend. Es bedarf einer fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung.
Das ist korrekt. Der Zertifizierungsprozess wird neu entwickelt. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, wird der Prozess publiziert und auch die derzeit genehmigten Ausbildungsinstitute in Kenntnis gesetzt.